Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung

SchuhfIndMeistPrV 2013

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfIndMeistPrV%202013/7#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfIndMeistPrV%202013/7#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfIndMeistPrV%202013/7#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch sind jeweils der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertungen einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten.

§ 6 § 8